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01. April 2026

Bauen in lärmbelasteten Gebieten: Der neue Kompromiss

Lärmschutz gegen Wohnraum – Jahrelang glich dieser Konflikt einer faktischen Baublockade. Doch ab dem 1. April 2026 gelten in der Schweiz neue Regeln. Mit der Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Lärmschutzverordnung (LSV) wird der Weg freigemacht für die raumplanerisch gewollte Innenentwicklung. Das Ziel der Revision: Bauen soll einfacher werden, ohne dass die Ruhe auf der Strecke bleibt.

Früher bedeuteten Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte oft das Aus für ein ganzes Projekt. Die neuen Regeln sollen hier anknüpfen und eine pragmatische Wende bringen. Ab sofort können Wohnbauten nämlich auch dann bewilligt werden, wenn die Grenzwerte nicht an jedem einzelnen Fenster eingehalten werden bzw. keine verhältnismässigen Massnahmen zur Verfügung stehen, welche dies ermöglichen.

Eine Bewilligung wird neu dann erhältlich sein, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird (Art. 22 Abs. 2 USG):

  • Kontrollierte Lüftung: Die Wohnung verfügt über eine kontrollierte Lüftung und wird gekühlt oder garantiert alternativ zumindest ein Zimmer, das unter den Grenzwerten bleibt.
  • Die 50-Prozent-Regel: Mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Wohnräume hat ein „stilles Fenster“. In einer Wohnung mit drei lärmempfindlichen Räumen haben mindestens zwei dieser Räume die Immissionsgrenzwerte einzuhalten.
  • Draussen durchatmen: Die Wohnung kombiniert ein Zimmer, das die Immissionsgrenzwerte einhält mit einem privaten Aussenraum, der diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt.

Die Revision ist der lang ersehnte Brückenschlag zwischen Verdichtung und Gesundheit. Während die Pflicht zur Lärmsanierung an den Quellen (z.B. Strassenbeläge) bestehen bleibt, erhalten Architekten und Bauherren jedoch grösseren Gestaltungsspielraum. Die bisher kaum erhältlichen Ausnahmebewilligungen sollen der Vergangenheit angehören und Projekte in lärmbelasteten Gebieten haben wieder gute Chancen, Einsprache- oder Rekursverfahren «unversehrt» zu überstehen.