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25. September 2026

Rechtskräftige Planung reicht nicht: Bauen im Gewässerraum bleibt anpassbar

Eine rechtskräftige Planung sieht eine Überbauung vor – kann trotzdem verlangt werden, dass anders gebaut wird? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid auseinanderzusetzen.

Geplant war der Abbruch mehrerer bestehender Gebäude und der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 15 Wohnungen. Das Bauvorhaben lag vollständig im Gewässerraum. Zwar befand sich das Grundstück in einem dicht überbauten Gebiet und eine ältere Überbauungsordnung sah an dieser Stelle eine Bebauung vor. Für das Bundesgericht genügte dies jedoch nicht.

Auch in dicht überbauten Gebieten muss geprüft werden, ob eine Überbauung möglich ist, welche den Gewässerraum weniger stark beansprucht. Bestehen alternative Anordnungen oder Gestaltungsmöglichkeiten, dürfen diese bei der Interessenabwägung nicht ausser Acht gelassen werden. Je stärker ein Projekt an das Gewässer heranrückt, desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Uferbereichs.

Bemerkenswert ist zudem: Auch eine seit Jahren rechtskräftige Sondernutzungsplanung ist nicht in Stein gemeisselt. Haben sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert, kann eine Anpassung der Planung zu prüfen sein.

Für Bauherrschaften und Grundeigentümer bedeutet der Entscheid: Wer in Gewässernähe bauen will, sollte sich nicht allein auf bestehende Baulinien oder Sondernutzungspläne verlassen. Bereits bei der Projektierung lohnt es sich, Varianten zu prüfen, welche dem Gewässer möglichst viel Raum belassen.

Bundesgericht, Urteil 1C_161/2025 vom 25. Juni 2026